Sicherungsmaßnahme
Blickpuls GmbH
Wetter
- Insolvenzgericht
- Hagen
- Aktenzeichen
- 103 IN 95/25
- Registerbezug
- Hagen, HRB 12627
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Marco Kuhlmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 95/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 12627 eingetragenen Blickpuls GmbH, Schöllinger Feld 46, 58300 Wetter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Samuel Kumanan
ist am 05.08.2025, um 14:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Brüderstr. 4-6, 58285 Gevelsberg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 95/25
Amtsgericht Hagen, 05.08.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 12627 eingetragenen Blickpuls GmbH, Schöllinger Feld 46, 58300 Wetter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Samuel Kumanan
ist am 05.08.2025, um 14:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Brüderstr. 4-6, 58285 Gevelsberg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 95/25
Amtsgericht Hagen, 05.08.2025