Insolvenzplan
creditshelf Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 148/24 C-1-8
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 112087
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 11.11.2025
- Rechtsform
- AG
Veröffentlichungstext
810 IN 148/24 C-1-8 : In dem Insolvenzverfahren creditshelf Aktiengesellschaft, Mainzer Landstraße 33 a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112087),
vertreten durch:
1. Dr. Tim Thabe, (Vorstand),
2. Dr. Daniel Bartsch, (Vorstand), Das Gericht weist gemäß §§ 4 Satz 1 InsO, 139 ZPO alle Verfahrensbeteiligten auf folgenes hin:
Es wurde fristgerecht Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 4 Satz 1 InsO, 321a Abs. 1 ZPO erhoben.
Die Rüge wird damit begründet, dass das Gericht bei der Veröffentlichung des Termins zur Planerörterung und -abstimmung fehlerhaft ein falsches Datum genannt habe, was gerichtsseitig hiermit bestätigt wird. Die sofortige Beschwerde ist für den rügenführenden Anteilseigner nicht (mehr) gegeben, da er stimmberechtigt war und nach § 253 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gegen den Plan hätte spätestens im Termin Widerspruch erheben und stimmen müssen. Wie im Termin bereits erörtert, wurde der Insolvenzplan und der Terminsbeschluss mit dem richtigen Datum den Gläubigern nach § 39 InsO, somit auch den Anteilseignern, nicht gesondert zugestellt. Eine Verletzung ihres Gehörs dürfte damit vorliegen. Auch dürfte diese Verletzung entscheidungserheblich für den Bestätigungsbeschluss vom 22.10.2025 gewesen sein.
Das Gericht beabsichtigt gemäß §§ 4 Satz 1 InsO, 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO der Rüge abzuhelfen, indem es den Beschluss vom 22.10.2025 aufhebt und einen neuen Erörterungs- und Abstimmungstermin bestimmt.
Alle Verfahrensbeteiligten erhalten gemäß § 321a Abs. 3 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieses Beschlusses.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten des Verfahrens auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts eingesehen werden.
vertreten durch:
1. Dr. Tim Thabe, (Vorstand),
2. Dr. Daniel Bartsch, (Vorstand), Das Gericht weist gemäß §§ 4 Satz 1 InsO, 139 ZPO alle Verfahrensbeteiligten auf folgenes hin:
Es wurde fristgerecht Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 4 Satz 1 InsO, 321a Abs. 1 ZPO erhoben.
Die Rüge wird damit begründet, dass das Gericht bei der Veröffentlichung des Termins zur Planerörterung und -abstimmung fehlerhaft ein falsches Datum genannt habe, was gerichtsseitig hiermit bestätigt wird. Die sofortige Beschwerde ist für den rügenführenden Anteilseigner nicht (mehr) gegeben, da er stimmberechtigt war und nach § 253 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gegen den Plan hätte spätestens im Termin Widerspruch erheben und stimmen müssen. Wie im Termin bereits erörtert, wurde der Insolvenzplan und der Terminsbeschluss mit dem richtigen Datum den Gläubigern nach § 39 InsO, somit auch den Anteilseignern, nicht gesondert zugestellt. Eine Verletzung ihres Gehörs dürfte damit vorliegen. Auch dürfte diese Verletzung entscheidungserheblich für den Bestätigungsbeschluss vom 22.10.2025 gewesen sein.
Das Gericht beabsichtigt gemäß §§ 4 Satz 1 InsO, 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO der Rüge abzuhelfen, indem es den Beschluss vom 22.10.2025 aufhebt und einen neuen Erörterungs- und Abstimmungstermin bestimmt.
Alle Verfahrensbeteiligten erhalten gemäß § 321a Abs. 3 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieses Beschlusses.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten des Verfahrens auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Verfahrensverlauf
- Insolvenzplan
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Aufhebung des Verfahrens
- Insolvenzplan
- Forderungsprüfung
- Insolvenzplan
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens