Sicherungsmaßnahme
B&S Planbau Immobilien GmbH
Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 97 IN 3/26
- Registerbezug
- Paderborn, HRB 14061
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stefan Meyer
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 3/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14061 eingetragenen B&S Planbau Immobilien GmbH, Detmolder Straße 71, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Behma, Flurstraße 6, 32839 Steinheim
ist am 11.01.2026, um 09:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 3/26
Amtsgericht Paderborn, 11.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14061 eingetragenen B&S Planbau Immobilien GmbH, Detmolder Straße 71, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Behma, Flurstraße 6, 32839 Steinheim
ist am 11.01.2026, um 09:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 3/26
Amtsgericht Paderborn, 11.01.2026