Sicherungsmaßnahme
Manni's Futterstube UG (haftungsbeschränkt)
Voerde
- Insolvenzgericht
- Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1665/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 27963
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.07.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Dr. Leo Schoofs
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1665/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 27963 eingetragenen Manni's Futterstube UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 182, 46562 Voerde, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Schmitz, Bertastraße 10, 46562 Voerde
Geschäftszweig: Vertrieb von Heimtiernahrung und Zubehör
ist am 20.07.2026, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstr. 14, 46395 Bocholt bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1665/26
Amtsgericht Duisburg, 20.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 27963 eingetragenen Manni's Futterstube UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 182, 46562 Voerde, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Schmitz, Bertastraße 10, 46562 Voerde
Geschäftszweig: Vertrieb von Heimtiernahrung und Zubehör
ist am 20.07.2026, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstr. 14, 46395 Bocholt bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1665/26
Amtsgericht Duisburg, 20.07.2026