Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Kapteina Autovermietung GmbH
Neubrandenburg
- Insolvenzgericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 103/26
- Registerbezug
- Neubrandenburg, HRB 21433
- Bundesland
- Mecklenburg-Vorpommern
- Veröffentlichung
- 18.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
701 IN 103/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Kapteina Autovermietung GmbH, Eschengrunder Straße 1, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Kapteina
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21433
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.07.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026
In dem Verfahren über den Antrag d.
Kapteina Autovermietung GmbH, Eschengrunder Straße 1, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Kapteina
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21433
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.07.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026