Abweisung mangels Masse
Keldra Bau GmbH
Oranienburg
- Insolvenzgericht
- Neuruppin
- Aktenzeichen
- 15 IN 249/25
- Registerbezug
- Neuruppin, HRB 14826 NP
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 25.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts Oranienburg, Heinrich-Grüber-Platz 3, 16515 Oranienburg
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Keldra Bau GmbH, Freienwalder Straße 28 a, 16515 Oranienburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Frenzel
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 14826 NP
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Neuruppin am 11.05.2026 beschlossen:
Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hiermit die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses die Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten in Höhe von
4.800,00 €
anzuzeigen.
Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landeshauptkasse -Zentrales Forderungsmanagement-.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Gründe:
Dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Sebastian Laboga vom 07.05.2026.
Steineke
Richterin am Amtsgericht
des Finanzamts Oranienburg, Heinrich-Grüber-Platz 3, 16515 Oranienburg
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Keldra Bau GmbH, Freienwalder Straße 28 a, 16515 Oranienburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Frenzel
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 14826 NP
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Neuruppin am 11.05.2026 beschlossen:
Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hiermit die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses die Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten in Höhe von
4.800,00 €
anzuzeigen.
Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landeshauptkasse -Zentrales Forderungsmanagement-.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Gründe:
Dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Sebastian Laboga vom 07.05.2026.
Steineke
Richterin am Amtsgericht