Sicherungsmaßnahme
Different Hospitality GmbH
Gelsenkirchen
- Insolvenzgericht
- Essen
- Aktenzeichen
- 162 IN 66/26
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 18953
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 22.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Daniel Schwartz
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 66/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Different Hospitality GmbH, Hagenstr. 4, 45894 Gelsenkirchen, vertr. d. d. Gf Frau Deborah Schubert
ist am 22.04.2026, um 12:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Daniel Schwartz, Am Thyssenhaus 1-3, 45128 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
162 IN 66/26
Amtsgericht Essen, 22.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Different Hospitality GmbH, Hagenstr. 4, 45894 Gelsenkirchen, vertr. d. d. Gf Frau Deborah Schubert
ist am 22.04.2026, um 12:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Daniel Schwartz, Am Thyssenhaus 1-3, 45128 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
162 IN 66/26
Amtsgericht Essen, 22.04.2026