Sicherungsmaßnahme
bestwerk Stahl- und Metallbau GmbH
Olfen
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 86 IN 14/26
- Registerbezug
- Coesfeld, HRB 15292
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Frank Kreuznacht
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 14/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 15292 eingetragenen bestwerk Stahl- und Metallbau GmbH, Zimmermannstraße 14, 59399 Olfen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Schmidt, Sternbusch 28, 59399 Olfen
ist am 15.05.2026, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
86 IN 14/26
Amtsgericht Münster, 15.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 15292 eingetragenen bestwerk Stahl- und Metallbau GmbH, Zimmermannstraße 14, 59399 Olfen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Schmidt, Sternbusch 28, 59399 Olfen
ist am 15.05.2026, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
86 IN 14/26
Amtsgericht Münster, 15.05.2026