Abweisung mangels Masse

Yong Commoditrade GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Yong Commoditrade GmbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 29.04.2026, Aktenzeichen 67c IN 121/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 121/26
Registerbezug
Hamburg, HRB 134644
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
29.04.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

67c IN 121/26 :

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Yong Commoditrade GmbH, der Handel mit Rohstoffen, insbesondere Lebensmittelzusatzstoffen sowie grafische Dienstleistungen, c/o Daniel Yong, Hartungstraße 7 a, 20146 Hamburg (AG Hamburg, HRB 134644), vertr. d.: Daniel Yong, (Geschäftsführer),

ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hamburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hamburg an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hamburg, 23.04.2026