Forderungsprüfung
WT Altra IT-Services GmbH
Bad Vilbel
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur WT Altra IT-Services GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 810 IN 1175/23 W-15-8.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1175/23 W-15-8
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 128853
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 1175/23 W-15-8 In dem Insolvenzverfahren WT Altra IT-Services GmbH, Zeppelinstraße 33, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 128853),
vertreten durch:
1. Oliver Rudolf Weber, (Geschäftsführer),
2. Sebastian Seefelder, (Geschäftsführer),
3. Peter Günther Lorenz, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 16.11.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.11.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 18.09.2026
vertreten durch:
1. Oliver Rudolf Weber, (Geschäftsführer),
2. Sebastian Seefelder, (Geschäftsführer),
3. Peter Günther Lorenz, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 16.11.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.11.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 18.09.2026