Sicherungsmaßnahme
WRT Weser-Rhein-Transporte GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur WRT Weser-Rhein-Transporte GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 70k IN 246/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 246/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 97829
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Kristin Brocker
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- - Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln an Endkunden, Verkauf von Konsumgütern und Haushaltswaren des täglichen Bedarfs im Online- Einzelhandel sowie die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen, - Güterkraftverkehr über und unter 3,5 Tonnen Gesamtmasse, - Einbau von industriell vorgefertigten Baufertigteilen
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 246/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97829 eingetragenen WRT Weser-Rhein-Transporte GmbH, Am Wassermann 5, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nils Marvin Dietrich, Am Wassermann 5, 50829 Köln
Geschäftszweig: - Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln an Endkunden, Verkauf von Konsumgütern und Haushaltswaren des täglichen Bedarfs im Online-Einzelhandel
ist am 19.08.2026, um 14:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 246/26
Amtsgericht Köln, 19.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97829 eingetragenen WRT Weser-Rhein-Transporte GmbH, Am Wassermann 5, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nils Marvin Dietrich, Am Wassermann 5, 50829 Köln
Geschäftszweig: - Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln an Endkunden, Verkauf von Konsumgütern und Haushaltswaren des täglichen Bedarfs im Online-Einzelhandel
ist am 19.08.2026, um 14:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 246/26
Amtsgericht Köln, 19.08.2026