Sicherungsmaßnahme
WeBaWi GmbH
Haltern am See
Das Amtsgericht Essen hat zur WeBaWi GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2026, Aktenzeichen 167 IN 261/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 167 IN 261/26
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 14852
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 01.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Werner F. Mühlenbrock
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 261/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 14852 eingetragenen WeBaWi GmbH, Bahnweg 69, 45721 Haltern am See, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Wissing, Bahnweg 69, 45721 Haltern am See
Geschäftszweig: Arbeitnehmerüberlassung
ist am 01.10.2026, um 09:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock, Vikariestr. 1, 45768 Marl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 261/26
Amtsgericht Essen, 01.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 14852 eingetragenen WeBaWi GmbH, Bahnweg 69, 45721 Haltern am See, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Björn Wissing, Bahnweg 69, 45721 Haltern am See
Geschäftszweig: Arbeitnehmerüberlassung
ist am 01.10.2026, um 09:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock, Vikariestr. 1, 45768 Marl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 261/26
Amtsgericht Essen, 01.10.2026