Vergütungsfestsetzung
VSG Rendsburg GmbH
vormals Wollinstraße 1, 24782 Büdelsdorf
Das Amtsgericht Neumünster hat zur VSG Rendsburg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2026, Aktenzeichen 92 IN 137/08.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neumünster
- Aktenzeichen
- 92 IN 137/08
- Registerbezug
- Kiel, HRB 9721 KI
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 21.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
92 IN 137/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VSG Rendsburg GmbH, Friedrichstädter Straße 87-95, 24768 Rendsburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Flemming Pallesen, unbekannten Aufenthalts
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 9721 KI
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.643.831,46 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 42.351,23 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragte zunächst eine Erhöhung des Regelsatzes um 82,63 %. In einem korrigierten Vergütungsantrag wurde eine Erhöhung des Regelsatzes Vergütung in der Höhe von 143,516 % beantragt. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 60.626,63 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 112,63 % gerechtfertigt. Der darüber hinausgehende Antrag auf Gewährung eines höheren Zuschlags wird zurückgewiesen. In den Vergütungsanträgen wurden die Zuschläge im Nachhinein auszugsweise mit folgender Begründung erhöht: - Die mit Schriftsatz vom 5. März 2025 beantragte Vergütung ist, in Anbetracht des sehr umfangreichen und besonders schwierigen Verfahrens, der Höhe nach gerade ausreichend. Eine wesentlich niedrigere Vergütung, nur aufgrund der neueren BGH-Rechtsprechung, die ich bislang für den vorliegenden Fall für nicht anwendbar gehalten habe, ist nicht akzeptabel. Der Vergütungsanspruch entsteht bereits mit der Tätigkeit des Verwalters, nicht erst mit der Festsetzung durch das Insolvenzgericht. ... Denn die bereits im Jahr 2017 verdiente Vergütung kann - nur aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des BGH - heute nicht erheblich geringer ausfallen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die bislang beantragten Zuschlagsfaktoren erheblich zu erhöhen, um rechnerisch eine Vergütung zu erzielen, wie sie im Jahr 2017 bereits verdient war. Darüber hinaus ist ein weiterer Zuschlag für die Verwertung der Immobilien gerechtfertigt, da der nunmehr anzusetzende Mehrbetrag den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Immobilienverwertung bei weitem nicht abbildet. - Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.03.2025 und 02.03.2026 wird Bezug genommen. Der Insolvenzverwalter ist in seinem Amt gehalten, Anträge und die Bemessung seiner Vergütung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten. Die BGH-Rechtsprechung dient der Klärung und korrekten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Sie stellt keinen -Schaden- dar, der im Nachhinein durch willkürlich oder künstlich erhöhte Zuschlagsfaktoren kompensiert werden könnte. Die Annahme des Verwalters, er habe eine entgegenstehende BGH-Rechtsprechung - für nicht anwendbar halten- können, begründet keinen Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer für ihn günstigeren, aber unzutreffenden Handhabung. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag für die Verwertung der Immobilien ist jedoch in Höhe von 30 % gerechtfertigt. Soweit der Verwalter insoweit einen besonderen, über den üblichen Rahmen hinausgehenden Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Immobilienverwertung dargelegt hat, deckt dieser den zugebilligten Gesamtaufwand in vertretbarer und angemessener Weise ab. Zuschläge nach der setzen gemäß der Vergütungsverordnung voraus, dass die Mehrarbeit objektiv durch die Besonderheiten des konkreten Verfahrens (z. B. außergewöhnliche Schwierigkeiten, besondere Umstände bei der Abwicklung) veranlasst ist. Sie dienen ausschließlich der Vergütung tatsächlich erbrachter Einzelleistungen und sind kein Instrument zur nachträglichen Erzielung eines pauschalen Ziel-Honorars aus früheren Verfahrensjahren. Da der Verwalter über den anerkannten Immobilienverwertungszuschlag hinaus keine weiteren verfahrensbezogenen Besonderheiten dargelegt hat, die einen weitergehenden Zuschlag rechtfertigen könnten, war der Antrag im Übrigen zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
oder bei dem
Landgericht Kiel
Harmsstraße 99/101
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 16.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VSG Rendsburg GmbH, Friedrichstädter Straße 87-95, 24768 Rendsburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Flemming Pallesen, unbekannten Aufenthalts
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 9721 KI
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.643.831,46 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 42.351,23 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragte zunächst eine Erhöhung des Regelsatzes um 82,63 %. In einem korrigierten Vergütungsantrag wurde eine Erhöhung des Regelsatzes Vergütung in der Höhe von 143,516 % beantragt. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 60.626,63 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 112,63 % gerechtfertigt. Der darüber hinausgehende Antrag auf Gewährung eines höheren Zuschlags wird zurückgewiesen. In den Vergütungsanträgen wurden die Zuschläge im Nachhinein auszugsweise mit folgender Begründung erhöht: - Die mit Schriftsatz vom 5. März 2025 beantragte Vergütung ist, in Anbetracht des sehr umfangreichen und besonders schwierigen Verfahrens, der Höhe nach gerade ausreichend. Eine wesentlich niedrigere Vergütung, nur aufgrund der neueren BGH-Rechtsprechung, die ich bislang für den vorliegenden Fall für nicht anwendbar gehalten habe, ist nicht akzeptabel. Der Vergütungsanspruch entsteht bereits mit der Tätigkeit des Verwalters, nicht erst mit der Festsetzung durch das Insolvenzgericht. ... Denn die bereits im Jahr 2017 verdiente Vergütung kann - nur aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des BGH - heute nicht erheblich geringer ausfallen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die bislang beantragten Zuschlagsfaktoren erheblich zu erhöhen, um rechnerisch eine Vergütung zu erzielen, wie sie im Jahr 2017 bereits verdient war. Darüber hinaus ist ein weiterer Zuschlag für die Verwertung der Immobilien gerechtfertigt, da der nunmehr anzusetzende Mehrbetrag den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Immobilienverwertung bei weitem nicht abbildet. - Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.03.2025 und 02.03.2026 wird Bezug genommen. Der Insolvenzverwalter ist in seinem Amt gehalten, Anträge und die Bemessung seiner Vergütung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten. Die BGH-Rechtsprechung dient der Klärung und korrekten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Sie stellt keinen -Schaden- dar, der im Nachhinein durch willkürlich oder künstlich erhöhte Zuschlagsfaktoren kompensiert werden könnte. Die Annahme des Verwalters, er habe eine entgegenstehende BGH-Rechtsprechung - für nicht anwendbar halten- können, begründet keinen Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer für ihn günstigeren, aber unzutreffenden Handhabung. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag für die Verwertung der Immobilien ist jedoch in Höhe von 30 % gerechtfertigt. Soweit der Verwalter insoweit einen besonderen, über den üblichen Rahmen hinausgehenden Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Immobilienverwertung dargelegt hat, deckt dieser den zugebilligten Gesamtaufwand in vertretbarer und angemessener Weise ab. Zuschläge nach der setzen gemäß der Vergütungsverordnung voraus, dass die Mehrarbeit objektiv durch die Besonderheiten des konkreten Verfahrens (z. B. außergewöhnliche Schwierigkeiten, besondere Umstände bei der Abwicklung) veranlasst ist. Sie dienen ausschließlich der Vergütung tatsächlich erbrachter Einzelleistungen und sind kein Instrument zur nachträglichen Erzielung eines pauschalen Ziel-Honorars aus früheren Verfahrensjahren. Da der Verwalter über den anerkannten Immobilienverwertungszuschlag hinaus keine weiteren verfahrensbezogenen Besonderheiten dargelegt hat, die einen weitergehenden Zuschlag rechtfertigen könnten, war der Antrag im Übrigen zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
oder bei dem
Landgericht Kiel
Harmsstraße 99/101
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 16.09.2026