Sicherungsmaßnahme
VIVA Handels- und Beteiligungs GmbH
Arnsberg
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur VIVA Handels- und Beteiligungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.07.2026, Aktenzeichen 52 IN 97/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 97/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 12472
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Andreas Schoß
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Beteiligung an Getränkeabholmärkten und deren Betrieb sowie Großhandel mit Food- und Non-Food Waren einschließlich deren Im- und Export, Entwicklung von Eigenmarken für Getränke und deren Vermarktung, Vermarktung von Fremdmarken für Getränke sowie Dienstleistungen aller Art für Getränke-, Groß- und Einzelhandelsunternehmen, für die Getränkeindustrie, -hersteller, -zulieferer und -erzeuger, sowie A …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 97/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12472 eingetragenen VIVA Handels- und Beteiligungs GmbH, In der Sohle 34, 59755 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özden Gökce, In der Sohle 34, 59755 Arnsberg
Herr Rechtsanwalt Klaus F. Hessel, Samlandweg 7, 42799 Leichlingen,
Verfahrensbevollmächtigter
ist am 06.07.2026, um 12:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 97/26
Amtsgericht Arnsberg, 06.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12472 eingetragenen VIVA Handels- und Beteiligungs GmbH, In der Sohle 34, 59755 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özden Gökce, In der Sohle 34, 59755 Arnsberg
Herr Rechtsanwalt Klaus F. Hessel, Samlandweg 7, 42799 Leichlingen,
Verfahrensbevollmächtigter
ist am 06.07.2026, um 12:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 97/26
Amtsgericht Arnsberg, 06.07.2026