Sicherungsmaßnahme
Vinitex Laboreinrichtungen Deutschland GmbH
Coswig
Das Amtsgericht Dresden hat zur Vinitex Laboreinrichtungen Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 533 IN 1775/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 533 IN 1775/26
- Registerbezug
- Dresden, HRB 26300
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 12.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1775/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Vinitex Laboreinrichtungen Deutschland GmbH, Hauptstraße 3, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 26300
vertreten durch die Geschäftsführerin Nadja Jansen
- wurde am 12.10.2026 um 08:46 Uhr Dr. Rainer Bähr, Wasastraße 15, 01219 Dresden, Email geschäftlich dresden@hww.eu, Telefon geschäftlich 0351 340850, Telefax 0351 340855, Website www.hww.eu zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 533 IN 1775/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Vinitex Laboreinrichtungen Deutschland GmbH, Hauptstraße 3, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 26300
vertreten durch die Geschäftsführerin Nadja Jansen
- wurde am 12.10.2026 um 08:46 Uhr Dr. Rainer Bähr, Wasastraße 15, 01219 Dresden, Email geschäftlich dresden@hww.eu, Telefon geschäftlich 0351 340850, Telefax 0351 340855, Website www.hww.eu zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.