Sicherungsmaßnahme
Tu-Tu GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur Tu-Tu GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2026, Aktenzeichen 164 IN 145/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 164 IN 145/26
- Registerbezug
- Essen, HRB 31754
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Tanja Bückmann
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 76.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- (1) Der Betrieb von Hotelimmobilien in jeder Form inklusive der entsprechenden in diesem Zusammenhang notwendigen Nebengeschäfte, Leistungen und Rechtsgeschäfte, u.a. Hotelbetriebe in Form von unterschiedlichen Betreiberverträgen, wie Pacht- und Managementverträge im Hotelgewerbe, bei modernen Einrichtungen des Freizeittourismus und im Kongress- und Tagungsgeschäft sowie die Abwicklung der in dies …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 145/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 31754 eingetragenen Tu-Tu GmbH, Maxstr. 15, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mareta Arsanova, Blumenstr. 17, 47198 Duisburg
ist am 21.09.2026, um 14:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
164 IN 145/26
Amtsgericht Essen, 21.09.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 31754 eingetragenen Tu-Tu GmbH, Maxstr. 15, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mareta Arsanova, Blumenstr. 17, 47198 Duisburg
ist am 21.09.2026, um 14:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
164 IN 145/26
Amtsgericht Essen, 21.09.2026