Sicherungsmaßnahme

TIIM Holding GmbH

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur TIIM Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 254 IN 38/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
254 IN 38/26
Registerbezug
Dortmund, HRB 24261
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.09.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Christian Klein
Im Handelsregister seit
2011
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
das Halten und Verwalten, der An- und Verkauf, die Vermittlung von Immobilien aller Art sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 254 IN 38/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der TIIM Holding GmbH, Hallesche Straße 90 - 92, 44143 Dortmund, frühere Anschrift: Kleine Lönsstraße 58, 44575 Castrop-Rauxel,, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Hugo Schmiedel, Claudiusstraße 36, 40668 Meerbusch

ist am 16.09.2026, um 08:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein, Westfalendamm 77, 44141 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

254 IN 38/26
Amtsgericht Dortmund, 16.09.2026
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