Sicherungsmaßnahme
talpasolutions GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur talpasolutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 165 IN 253/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 165 IN 253/26
- Registerbezug
- Essen, HRB 27531
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Frauke Heier
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 146.363 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Vertrieb und die Entwicklung einer webbasierten Software-as-a-Service (SaaS) Plattform für die Analyse und Visualisierung von Sensordaten von Betriebsmitteln aus der Bergbauindustrie zu Optimierungszwecken von Betriebsmitteln und Bergbauprozessen, sowie mittel- bis langfristig angrenzenden Industrien mit investitionsintensiven Maschinen und Anlagen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 253/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 27531 eingetragenen talpasolutions GmbH, Bismarckstr. 57, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian-Friedrich Kowitz, Bismarckstr. 57, 45128 Essen
Geschäftszweig: Der Vertrieb und die Entwicklung einer webbasierten Software-as-a-Service (SaaS)
ist am 17.09.2026, um 14:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Frauke Heier, Haumannplatz 4, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 253/26
Amtsgericht Essen, 17.09.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 27531 eingetragenen talpasolutions GmbH, Bismarckstr. 57, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian-Friedrich Kowitz, Bismarckstr. 57, 45128 Essen
Geschäftszweig: Der Vertrieb und die Entwicklung einer webbasierten Software-as-a-Service (SaaS)
ist am 17.09.2026, um 14:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Frauke Heier, Haumannplatz 4, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 253/26
Amtsgericht Essen, 17.09.2026