Sicherungsmaßnahme

SV Rot-Weiss Wülfrath e.V.

Wülfrath

Das Amtsgericht Wuppertal hat zur SV Rot-Weiss Wülfrath e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.03.2026, Aktenzeichen 507 IN 129/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
507 IN 129/25
Registerbezug
Wuppertal, VR 30486
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
19.03.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Kischko

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 129/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR 30486 eingetragenen Verein SV Rot-Weiss Wülfrath e.V., Silberberger Weg 3, 42489 Wülfrath, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Hakan Aslantas, Silberberger Weg 3, 42489 Wülfrath, Herrn Bairs Kavzan, Silberberger Weg 3, 42489 Wülfrath und Herrn Tufan Demiraslan, Silberberger Weg 3, 42489 Wülfrath

ist am 19.03.2026, um 07:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Kischko, Werth 53, 42275 Wuppertal bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

507 IN 129/25
Amtsgericht Wuppertal, 19.03.2026
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