Sicherungsmaßnahme
Stuntwerk Essen GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur Stuntwerk Essen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2026, Aktenzeichen 165 IN 276/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 165 IN 276/26
- Registerbezug
- Essen, HRB 35550
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 14.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Dominic Poster
- Im Handelsregister seit
- 2024
- Stammkapital
- 162.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Teilnahme an dem unter der Bezeichnung "Stuntwerk-Konzept" angebotenen Franchisesystem im Bereich Sport-, Event- und Erlebnisangebot.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 276/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 35550 eingetragenen Stuntwerk Essen GmbH, Segerothstraße 83a, 45141 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Lukas Schaepers, Segerothstraße 83a, 45141 Essen, Herrn Dennis Patro, Segerothstraße 83 a, 45141 Essen und Herrn Sebastian Gies, Distelbeck 24, 42119 Wuppertal
Geschäftszweig: Die Teilnahme an dem unter der Bezeichnung "Stuntwerk-Konzept" angebotenen Franchisesystem im Bereich Sport-, Event- und Erlebnisangebot.
ist am 14.10.2026, um 13:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Dominic Poster, Ruhrallee 175, 45136 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 276/26
Amtsgericht Essen, 14.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 35550 eingetragenen Stuntwerk Essen GmbH, Segerothstraße 83a, 45141 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Lukas Schaepers, Segerothstraße 83a, 45141 Essen, Herrn Dennis Patro, Segerothstraße 83 a, 45141 Essen und Herrn Sebastian Gies, Distelbeck 24, 42119 Wuppertal
Geschäftszweig: Die Teilnahme an dem unter der Bezeichnung "Stuntwerk-Konzept" angebotenen Franchisesystem im Bereich Sport-, Event- und Erlebnisangebot.
ist am 14.10.2026, um 13:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Dominic Poster, Ruhrallee 175, 45136 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 276/26
Amtsgericht Essen, 14.10.2026