Sicherungsmaßnahme
Strom + Gut GmbH
Moers
Das Amtsgericht Kleve hat zur Strom + Gut GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.07.2026, Aktenzeichen 39 IN 46/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kleve
- Aktenzeichen
- 39 IN 46/26
- Registerbezug
- Kleve, HRB 18215
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Martin Georg Kirchner
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- a) die Planung, die Projektierung, der Bau, der Betrieb, das Halten und optional auch der Verkauf von Fahrzeug-Ladeinfrastruktur für Kunden- und Flottenfahrzeuge auf fremden, gewerblich genutzten Grundstücken - insbesondere einschließlich der für die Produktion und den Verkauf von Ladestrom notwendigen Strominfrastruktur (Stromerschließungs- und Verteilanlagen, Photovoltaikanlagen auf Carports, Tr …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 46/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18215 eingetragenen Strom + Gut GmbH, Eurotec-Ring 15, 47445 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Kempken, Neusser Weg 58a, 40474 Düsseldorf
ist am 30.07.2026, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Martin Georg Kirchner, Monforts Quartier 1, 41238 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 46/26
Amtsgericht Kleve, 30.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18215 eingetragenen Strom + Gut GmbH, Eurotec-Ring 15, 47445 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Kempken, Neusser Weg 58a, 40474 Düsseldorf
ist am 30.07.2026, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Martin Georg Kirchner, Monforts Quartier 1, 41238 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 46/26
Amtsgericht Kleve, 30.07.2026