Masseunzulänglichkeit

STAHLBAU IGLER GmbH

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur STAHLBAU IGLER GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 254 IN 161/03.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
254 IN 161/03
Registerbezug
Dortmund, HRB 14066
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 254 IN 161/03

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14066 eingetragenen
STAHLBAU IGLER GmbH, Bodelschwingher Str. 121, 44357 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Günter Lothar Igler

Geschäftszweig: Ausführung von Stahlbauarbeiten jeglicher Art

wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

254 IN 161/03
Amtsgericht Dortmund, 28.09.2026