Sicherungsmaßnahme
Spaltbandservice Kreuztal GmbH
Kreuztal
Das Amtsgericht Essen hat zur Spaltbandservice Kreuztal GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 167 IN 290/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 167 IN 290/26
- Registerbezug
- Siegen, HRB 14213
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Gregor Bräuer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 290/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 14213 eingetragenen Spaltbandservice Kreuztal GmbH, Marburger Straße 427, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kersthold
ist am 28.10.2026, um 11:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Kaistr. 5, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 290/26
Amtsgericht Essen, 28.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 14213 eingetragenen Spaltbandservice Kreuztal GmbH, Marburger Straße 427, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kersthold
ist am 28.10.2026, um 11:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Kaistr. 5, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 290/26
Amtsgericht Essen, 28.10.2026