Sicherungsmaßnahme
Soravia GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Soravia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen 111 IN 64/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 111 IN 64/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 102952
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 27.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Dennis B. Blank
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 64/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102952 eingetragenen Soravia GmbH, An der Römerbrücke 17, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Soravia, Irgentalweg 7, 66119 Saarbrücken
ist am 27.10.2026, um 10:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
111 IN 64/26
Amtsgericht Saarbrücken, 27.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102952 eingetragenen Soravia GmbH, An der Römerbrücke 17, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Soravia, Irgentalweg 7, 66119 Saarbrücken
ist am 27.10.2026, um 10:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
111 IN 64/26
Amtsgericht Saarbrücken, 27.10.2026