Sicherungsmaßnahme

SimplyRepair UG (haftungsbeschränkt)

Detmold

Das Amtsgericht Detmold hat zur SimplyRepair UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.09.2026, Aktenzeichen 50 IN 174/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
50 IN 174/26
Registerbezug
Lemgo, HRB 11141
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.09.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Matthias Landwehr
Im Handelsregister seit
2023
Stammkapital
500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Servicedienstleistungen (Reparaturen von Haushaltswaren und Multimediageräten)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 174/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11141 eingetragenen SimplyRepair UG (haftungsbeschränkt), Bad Meinberger Str. 1, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Wenzel

Geschäftszweig: Servicedienstleistungen (Reparaturen von Haushaltswaren und Multimediageräten)

ist am 31.08.2026, um 17:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Matthias Landwehr, Gerichtsstr. 3, 32791 Lage bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

50 IN 174/26
Amtsgericht Detmold, 31.08.2026
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