Sicherungsmaßnahme
Seraph IT GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Seraph IT GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 70k IN 27/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 27/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 114825
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Jochen Müller
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT-Beratungsdienstleistungen, insbesondere z. B. Installationen, Wartung sowie Pflege von Software und Hardware, Erstellung von Backups, Durchführung regelmäßiger Updates, Archivierung wichtiger Daten, Entwicklung und Implementierung maßgeschneiderter Server-/Client-Lösungen für Unternehmen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 27/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 114825 eingetragenen Seraph IT GmbH, Am Frankenturm 5, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Georgij Boguslawskij, Am Frankenturm 5, 50667 Köln
Geschäftszweig: die Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT-Beratungsdienstleistungen, insbesondere z. B. Installationen, Wartung sowie Pflege von Software und Hardware,
ist am 09.10.2026, um 12:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 27/26
Amtsgericht Köln, 09.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 114825 eingetragenen Seraph IT GmbH, Am Frankenturm 5, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Georgij Boguslawskij, Am Frankenturm 5, 50667 Köln
Geschäftszweig: die Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT-Beratungsdienstleistungen, insbesondere z. B. Installationen, Wartung sowie Pflege von Software und Hardware,
ist am 09.10.2026, um 12:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 27/26
Amtsgericht Köln, 09.10.2026