Sicherungsmaßnahme

SBI Services GmbH

Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur SBI Services GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 106 IN 59/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
106 IN 59/26
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 106237
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Virginia Thom
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Das Herstellen, Verwalten, Vermieten und Verpachten von Immobilienprojekten und Hausverwaltung, Sicherheitsdienstleistungen, Sicherheits- und Objektschutz bei Veranstaltungen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 59/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106237 eingetragenen SBI Services GmbH, Am Sprinkshaus 7b, 66128 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marina Brauer,

ist am 05.10.2026, um 11:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Virginia Thom, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

106 IN 59/26
Amtsgericht Saarbrücken, 05.10.2026
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