Sicherungsmaßnahme

s- Bau GmbH

Tönisvorst

Das Amtsgericht Krefeld hat zur s- Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.08.2026, Aktenzeichen 500 IN 277/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
500 IN 277/26
Registerbezug
Krefeld, HRB 9097
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.08.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Schwarzer
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Ausübung eines Bauunternehmens, insbesondere im Wohnungsbau.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 277/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 9097 eingetragenen s- Bau GmbH, Mühlenstraße 86, 47918 Tönisvorst, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Robert Kleta, Mühlenstraße 86 , 47918 Tönisvorst

Geschäftszweig: Die Ausübung eines Bauunternehmens, insbesondere der Wohnungsbau.

ist am 18.08.2026, um 14:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

500 IN 277/26
Amtsgericht Krefeld, 18.08.2026
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