Sicherungsmaßnahme
Ruteeb GmbH
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Ruteeb GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.08.2026, Aktenzeichen 43 IN 681/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 681/26
- Registerbezug
- Bielefeld, HRB 45103
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Axel Geese
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- PersonaldienstIeistungen, Führung einer Privatpraxis, Buchführung und Steuerberatung, Informatik, Außenhandel, Reisebüro, Edelmetall-Schmiede und Goldhandel/Juwelier, Bau und Renovierung, erneuerbare Energien. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartig …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 681/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 45103 eingetragenen Ruteeb GmbH, Schneidemühler Straße 12 b, 33605 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marwa Elsuofi, Stieghorster Straße 40 a, 33605 Bielefeld
Geschäftszweig: Personaldienstleistungen, Führung einer Privatpraxis, Buchführung und Steuerberatung, Informatik, Außenhandel, Reisebüro, Edelmetall-Schmiede und Goldhandel/Juwelier u. a.
ist am 24.08.2026, um 14:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 681/26
Amtsgericht Bielefeld, 24.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 45103 eingetragenen Ruteeb GmbH, Schneidemühler Straße 12 b, 33605 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marwa Elsuofi, Stieghorster Straße 40 a, 33605 Bielefeld
Geschäftszweig: Personaldienstleistungen, Führung einer Privatpraxis, Buchführung und Steuerberatung, Informatik, Außenhandel, Reisebüro, Edelmetall-Schmiede und Goldhandel/Juwelier u. a.
ist am 24.08.2026, um 14:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 681/26
Amtsgericht Bielefeld, 24.08.2026