Sicherungsmaßnahme
RONO Merchandising + Eventmanagement GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur RONO Merchandising + Eventmanagement GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 70h IN 141/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70h IN 141/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 25821
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Martina Nießen
- Im Handelsregister seit
- 1995
- Stammkapital
- 110.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Konzeption, der Vertrieb und der Handel mit Verkaufsförderungsartikeln aller Art, sog. Merchandising, insbesondere für Musik, TV- und Filmveranstaltungen, die Durchführung von Tourneebegleitung jeglicher Art, die Übernahme von Lizenzverträgen und der daraus verbundenen Vermarktung, Handel, Vertrieb und Produktionsüberwachung, Merchandising vor Ort in geschlossenen Hallen oder bei OpenAir-Veran …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 141/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 25821 eingetragenen RONO Merchandising + Eventmanagement GmbH, Melatener Weg 8, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Moschkau, Melatener Weg 8, 50825 Köln
Geschäftszweig: die Konzeption, der Vertrieb und der Handel mit Verkaufsförderungsartikeln aller Art, sog. Merchandising, insbesondere für Musik, TV- und Filmveranstaltungen,
ist am 17.09.2026, um 09:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Martina Nießen, Nußbaumer Str. 19, 50823 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70h IN 141/26
Amtsgericht Köln, 17.09.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 25821 eingetragenen RONO Merchandising + Eventmanagement GmbH, Melatener Weg 8, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Moschkau, Melatener Weg 8, 50825 Köln
Geschäftszweig: die Konzeption, der Vertrieb und der Handel mit Verkaufsförderungsartikeln aller Art, sog. Merchandising, insbesondere für Musik, TV- und Filmveranstaltungen,
ist am 17.09.2026, um 09:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Martina Nießen, Nußbaumer Str. 19, 50823 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70h IN 141/26
Amtsgericht Köln, 17.09.2026