Sicherungsmaßnahme

Red Line GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Red Line GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.12.2025, Aktenzeichen 67g IN 348/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 348/25
Registerbezug
Hamburg, HRB 187446
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
04.12.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dominik Montag
Im Handelsregister seit
2024
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Das Bewachungsgewerbe gem. § 34 a der Gewerbeordnung.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 348/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 187446 eingetragenen Red Line GmbH, Lademannbogen 21-23, 22339 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erito Leliss Alves Jordao,

Geschäftszweig: Das Bewachungsgewerbe gem. § 34 a der Gewerbeordnung.

ist am 03.12.2025, um 17:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 348/25
Amtsgericht Hamburg, 03.12.2025
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