Aufhebung des Verfahrens

RBU Reeser Bau-Unternehmung Aktiengesellschaft

Rees

Das Amtsgericht Kleve hat zur RBU Reeser Bau-Unternehmung Aktiengesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 33 IN 35/06.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
33 IN 35/06
Registerbezug
Kleve, HRB 3244
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
30.09.2026
Rechtsform
AG
Insolvenzverwalter
Horst Piepenburg

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 35/06

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 3244 eingetragenen RBU Reeser Bau-Unternehmung Aktiengesellschaft, Empeler Straße 122, 46459 Rees, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Michael Kemkes, Melatenweg 58 b, 46459 Rees

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Alpmann und Fröhlich, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf

wird heute, am 25.09.2026, um 15:42 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

33 IN 35/06
Amtsgericht Kleve, 25.09.2026