Aufhebung des Verfahrens

Rapid US Car Parts GmbH

Kleinostheim

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat zur Rapid US Car Parts GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 654 IN 299/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 299/16
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 13295
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
17.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

654 IN 299/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Rapid US Car Parts GmbH, Saaläckerstraße 2, 63801 Kleinostheim, vertreten durch die Geschäftsführer Albayrak Tolga und Szczepanski Phillipp
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 13295
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.09.2026.Gemäß § 6 InsVV wird die Vergütung für eine Nachtragsverteilung vom Gericht unter Berücksichtigung der des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festgesetzt. Da mit einer Nachtragsverteilung ein geringerer Aufwand als mit der Abwicklung eines ganzen Insolvenzverfahrens verbunden ist, ist es geboten für die Nachtragsverteilung nur einen Bruchteil der Regelvergütung festzusetzen. Der geringere Aufwand ergibt sich insbesondere daraus, dass keine Verzeichnisse (Masseverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht und Schlussverzeichnis) erstellt werden müssen. In aller Regel wird die Vergütung für eine Nachtragsverteilung auf 25 % der Regelvergütung, die sich aus der nachträglich verteilten Masse ergeben würde, festgesetzt.

Im vorliegenden Verfahren wird die Tätigkeit des Treuhänders hinsichtlich der Nachtragsverteilung aber wesentlich aufwendiger sein, als das in der Regel der Fall ist. Der Nachtragsverteilung unterliegt die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers Philipp Szczepanski angemeldete Forderung. Dieses Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2017 beantragt. Somit dauerte es über 8 Jahre bis zur Auszahlung der Quote. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rapid US Car Parts GmbH wurde vor fast 5 Jahren aufgehoben. Seitdem haben sich höchstwahrscheinlich bei einigen Insolvenzgläubigern Bankverbindungen und Anschriften geändert. Die weitere Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird somit nicht nur in der Auszahlung des vorhandenen Guthabens an die Gläubiger bestehen. Ein Teil der Zahlungen wird auf das Konto zurückgebucht werden. Dann muss der Insolvenzverwalter die aktuellen Bankverbindungen in Erfahrung bringen, um das Geld erneut auszuzahlen. Es ist somit nicht zu beanstanden in diesem konkreten Einzelfall eine höhere Vergütung als üblich festzusetzen.

Die Vergütung wird deshalb auf 35 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV festgesetzt.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 15.539,99 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Auch für die Durchführung einer Nachtragsverteilung besteht Anspruch auf Erstattung der entstandenen Auslagen. Insoweit findet auch die Regelung des § 8 Abs. 3 InsVV Anwendung (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 6 Rn. 24 - beck-online; Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 6 InsVV, Rn. 26 - juris). Die Auslagenpauschale war antragsgemäß in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 16.09.2026