Vergütungsfestsetzung

QN Projektgesellschaft mbH

Ludwigshafen

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur QN Projektgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2026, Aktenzeichen 3 d IN 451/10 LU.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 451/10 LU
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 3227
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
19.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

3 d IN 451/10 LU

15.10.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren der

QN Projektgesellschaft mbH, Jakob-Binder-Straße 16, 67063 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3227),
vertreten durch:
Klemens Osika, Kaiser-Konrad-Straße 7, 67105 Schifferstadt, (Geschäftsführer),

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Gesamtbetrag

Die bereits erhaltenen Vorschüsse in Höhe von x EUR sind noch in Abzug zu bringen. Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der restlichen Vergütung in Höhe von x EUR aus der Masse gestattet.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Auslagen für die von ihm vorgenommenen (44) Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO.

Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt vorliegend 80.771,16 EUR.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x EUR.

Aufgrund der umfangreichen Verwertungstätigkeiten und Fortführungstätigkeiten seitens des Insolvenzverwalters wäre eine solche Festsetzung unbillig und dem Verfahren nicht angemessen.
Daher muss gemäß § 1 Absatz 2 Nr.1 InsVV eine fiktive Berechnung einer Mehrvergütung mit einer Berechnungsmasse samt Absonderungsrechten mit Wert von 1.116.887,10 EUR.

Daraus resultiert ein fiktiver Mehrbetrag von 50.087.74 EUR - x EUR.

Gemäß § 1 Absatz 2 Nr.1 InsVV ist dieser Mehrbetrag aber auf die Hälfte der Feststellungskosten begrenzt, also in diesem Fall 1/2 von 41 .801 ,50 EUR = 20.900,75 EUR

Somit wird dieser Betrag als Mehrbetrag zur Staffelvergütung hinzuaddiert, X EUR.

Aufgrund des 15 Jahre langen Verfahren mit Berichten und Überwachung von Ratenzahlungen kann dem Insolvenzverwalter noch ein Zuschlag von maximal 20% auf die Staffelvergütung zuerkannt werden. Sollte der Insolvenzverwalter weitere Zuschlagstatbestände erkannt haben, hat er diese in seinem Antrag weder benannt noch ausreichend begründet. Für die Verwertungstätigkeiten und die umfangreichen Verhandlungen dazu sind dem Insolvenzverwalter bereits nach § 1 Absatz 2 Nr.1 InsVV ein Mehrbetrag hinzugerechnet worden und damit komplett abgegolten.

Die Regelvergütung ist dahingehend nicht als Mindestvergütung zu betrachten.

Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Die vom Verwalter berechnete 30%-ige Auslagenpauschale für mehr als 180 Monate entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für Zeiten verminderten Aufwands liegen nicht vor.

Die geltend gemachten Auslagen für die vom Verwalter im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO vorgenommenen 44 Zustellungen waren in Höhe von x netto mitfestzusetzen. Die Entstehung der Auslagen ist anhand der Akte nachvollziehbar,
der Betrag übersteigt die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte Höhe der Personal- und Sachkosten pro Zustellung nicht.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 7 InsVV.

Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, ist dem Insolvenzverwalter die Entnahme des restlichen Betrages nach Abzug der geleisteten Vorschüsse aus der Insolvenzmasse zu gestatten.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspfleger

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.