Aufhebung des Verfahrens

Profi-Rent Autovermietung GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Profi-Rent Autovermietung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2026, Aktenzeichen 67c IN 351/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 351/13
Registerbezug
Hamburg, HRB 74577
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
16.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2000
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Fortführung der derzeit unter der Firma Profi-Rent Autovermietung OHG betriebenen Autovermietung vom 01.02.2000 an, nämlich die Vermietung und der Verkauf von Selbstfahrvermietfahrzeugen.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 351/13

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74577 eingetragenen Profi-Rent Autovermietung GmbH, Ziethenstraße 14, 22041 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jörn Lorenzen und Herrn Nils Böttcher

wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

67c IN 351/13
Amtsgericht Hamburg, 15.10.2026
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