Sicherungsmaßnahme
Praxis Factory GmbH
Roßwein
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Praxis Factory GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 407 IN 1789/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 407 IN 1789/26
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 35979
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 02.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 407 IN 1789/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Praxis Factory GmbH, Dr.-Otto-Nuschke-Straße 2a, 04741 Roßwein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35979
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Knabe
- wurde am 01.10.2026 um 13:15 Uhr
RA Dr. Dirk Herzig, Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz, Telefon geschäftlich 0371 382370, Telefax 0371 3823710, Email geschäftlich dherzig@schultze-braun.de
zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 407 IN 1789/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Praxis Factory GmbH, Dr.-Otto-Nuschke-Straße 2a, 04741 Roßwein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35979
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Knabe
- wurde am 01.10.2026 um 13:15 Uhr
RA Dr. Dirk Herzig, Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz, Telefon geschäftlich 0371 382370, Telefax 0371 3823710, Email geschäftlich dherzig@schultze-braun.de
zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.