Sicherungsmaßnahme
Pixline Media GmbH & Co. KG
Darmstadt
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Pixline Media GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.09.2026, Aktenzeichen 9 IN 822/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 822/26
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 85214
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 04.09.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Julia Kappel-Gnirs
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 9 IN 822/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pixline Media GmbH & Co. KG, Holzhofallee 21, 64295 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 85214), vertr. d.: 1. Digital ist besser GmbH, Holzhofallee 21, 64295 Darmstadt, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Armin Vöhringer, Bei den vier Linden 28, 28207 Bremen, (Geschäftsführer), 1.2. Björn von Känel, Pilatusstr. 6, 5032 Aarau, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2026 um 13:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Den Schuldnern des Schuldners wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Amtsgericht Darmstadt, 04.09.2026
Den Schuldnern des Schuldners wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Amtsgericht Darmstadt, 04.09.2026