Sicherungsmaßnahme
Pittermanns Brauerei & Destillerie GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Pittermanns Brauerei & Destillerie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 70h IN 165/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70h IN 165/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 99182
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 165/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 99182 eingetragenen Pittermanns Brauerei & Destillerie GmbH, Christianstr. 2, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Esser, Christianstr. 2, 50825 Köln
ist am 27.10.2026, um 15:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Nele Kristina Casper, Oststraße 11-13, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70h IN 165/26
Amtsgericht Köln, 27.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 99182 eingetragenen Pittermanns Brauerei & Destillerie GmbH, Christianstr. 2, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Esser, Christianstr. 2, 50825 Köln
ist am 27.10.2026, um 15:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Nele Kristina Casper, Oststraße 11-13, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70h IN 165/26
Amtsgericht Köln, 27.10.2026