Sicherungsmaßnahme
Omnibus Karrie GmbH
Soest
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Omnibus Karrie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 52 IN 268/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 268/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 5504
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Andreas Schoß
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 268/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5504 eingetragenen Omnibus Karrie GmbH, Boleweg 2, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Gisela Karrie, Boleweg 2, 59494 Soest
ist am 25.09.2026, um 12:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 268/26
Amtsgericht Arnsberg, 25.09.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5504 eingetragenen Omnibus Karrie GmbH, Boleweg 2, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Gisela Karrie, Boleweg 2, 59494 Soest
ist am 25.09.2026, um 12:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 268/26
Amtsgericht Arnsberg, 25.09.2026