Insolvenzbekanntmachung
Noah Dienstleistungen GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Noah Dienstleistungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 372/26 N-12-.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 372/26 N-12-
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 133839
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 23.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Frankfurt am Main
23.10.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 372/26 N-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Noah Dienstleistungen GmbH, lt HR: Gellertstraße 15, 60389 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, HRB 133839),
vertreten durch:
Mohammad Valizadeh, zuletzt: Meininger Weg 12, 65931 Frankfurt am Main, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 15.829,58 €.
G r ü n d e :
Durch zulässigen Antrag vom 03.03.2026 hat der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt.
Die Forderung ist durch Zahlung oder auf andere Weise erledigt worden.
Der Antragsteller hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Die Antragsgegnerin konnte zu der Erledigungserklärung nicht angehört werden, da weder eine Zustellung unter der Geschäftsanschrift noch der ehemaligen Privatanschrift des Geschäftsführers möglich gewesen ist. Laut Melderegisterauskunft ist der Geschäftsführer nach unbekannt verzogen.
Das Gericht hat danach über die Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu entscheiden, an der der Antragsteller wegen der Kosten des Verfahrens ein rechtliches Interesse hat, § 256 ZPO.
Der Antrag war bis zur Erfüllung der Forderung zulässig und begründet, so dass die Erledigung der Hauptsache festzustellen war.
Das Gericht hat noch lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung richtet sich nach der Vorschrift des § 91 ZPO, weil sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat.
Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie hat Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der Forderung nicht erhoben, sondern diese vielmehr durch Zahlung und/oder Nachreichung ausstehender Steuererklärungen anerkannt. Damit ist eingeräumt, dass der Antrag zur Zeit der Antragstellung zulässig und begründet gewesen ist.
Die Entscheidung hinsichtlich des Gegenstandswertes beruht auf §§ 4, 37 InsO. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung.
Rechtsmittelbelehrung
Die Kostenentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen und ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 1.000 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
23.10.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 372/26 N-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Noah Dienstleistungen GmbH, lt HR: Gellertstraße 15, 60389 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, HRB 133839),
vertreten durch:
Mohammad Valizadeh, zuletzt: Meininger Weg 12, 65931 Frankfurt am Main, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 15.829,58 €.
G r ü n d e :
Durch zulässigen Antrag vom 03.03.2026 hat der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt.
Die Forderung ist durch Zahlung oder auf andere Weise erledigt worden.
Der Antragsteller hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Die Antragsgegnerin konnte zu der Erledigungserklärung nicht angehört werden, da weder eine Zustellung unter der Geschäftsanschrift noch der ehemaligen Privatanschrift des Geschäftsführers möglich gewesen ist. Laut Melderegisterauskunft ist der Geschäftsführer nach unbekannt verzogen.
Das Gericht hat danach über die Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu entscheiden, an der der Antragsteller wegen der Kosten des Verfahrens ein rechtliches Interesse hat, § 256 ZPO.
Der Antrag war bis zur Erfüllung der Forderung zulässig und begründet, so dass die Erledigung der Hauptsache festzustellen war.
Das Gericht hat noch lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung richtet sich nach der Vorschrift des § 91 ZPO, weil sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat.
Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie hat Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der Forderung nicht erhoben, sondern diese vielmehr durch Zahlung und/oder Nachreichung ausstehender Steuererklärungen anerkannt. Damit ist eingeräumt, dass der Antrag zur Zeit der Antragstellung zulässig und begründet gewesen ist.
Die Entscheidung hinsichtlich des Gegenstandswertes beruht auf §§ 4, 37 InsO. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung.
Rechtsmittelbelehrung
Die Kostenentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen und ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 1.000 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.