Sicherungsmaßnahme

Meet & Eat UG (haftungsbeschränkt)

Solingen

Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Meet & Eat UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.06.2026, Aktenzeichen 512 IN 79/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
512 IN 79/26
Registerbezug
Wuppertal, HRB 29146
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.06.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Robert Fliegner
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
1.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Betrieb von Schulmensen und Cafeterien und den damit verbundenen Geschäften, insbesondere der Mensa der Alexander-Coppel-Gesamtschule in Solingen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 512 IN 79/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 29146 eingetragenen Meet & Eat UG (haftungsbeschränkt), Höfchen 26, 42657 Solingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kay Sören Lieker, Höfchen 26, 42657 Solingen

ist am 15.06.2026, um 07:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Robert Fliegner, Grünewalder Str. 29-31, 42657 Solingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

512 IN 79/26
Amtsgericht Wuppertal, 15.06.2026
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