Vergütungsfestsetzung

MAP Management and Project GmbH

Homburg

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur MAP Management and Project GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.09.2026, Aktenzeichen 60 IN 48/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
60 IN 48/16
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 102434
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
07.09.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Andrea Schäfer
Im Handelsregister seit
2006
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
- Planung, Beratung und Bau von technischen Anlagen jeder Art, - Handel mit Waren aller Art, ausgenommen genehmigungspflichtiger Waren, - technische Beratung.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 48/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102434 eingetragenen MAP Management and Project GmbH, Kleinottweilerstr. 9, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Weiß Gitano Juliano Alexander Günter
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Andrea Schäfer, Streifstraße 14, 66679 Losheim

wird hinsichtlich der Erstattung der Umsatzsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 1.278,16 EUR die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

60 IN 48/16
Amtsgericht Saarbrücken, 07.09.2026
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