Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bremen
Das Amtsgericht Bremen hat zur LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 513 IN 1/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bremen
- Aktenzeichen
- 513 IN 1/16
- Registerbezug
- Bremen, HRB 14202 HB
- Bundesland
- Bremen
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bremen 24.09.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 513 IN 1/16
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Rönnebecker Hain 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRB 14202 HB),
vertreten durch:
1. Uwe Ansorge, Kastanienweg 18, 28790 Schwanewede, (Geschäftsführer),
2. Gaby Wirch, Lütten Horn 31, 27412 Hepstedt, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadja Bussemer neu festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Unter Berücksichtigung des nachgelagerten fortführungsbedingten Überschusses aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von € 45.416,22 hat sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin von ursprünglich € 246.910,83 auf € 292.327,05 erhöht.
Auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 13.04.2023 wird Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 513 IN 1/16
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Rönnebecker Hain 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRB 14202 HB),
vertreten durch:
1. Uwe Ansorge, Kastanienweg 18, 28790 Schwanewede, (Geschäftsführer),
2. Gaby Wirch, Lütten Horn 31, 27412 Hepstedt, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadja Bussemer neu festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Unter Berücksichtigung des nachgelagerten fortführungsbedingten Überschusses aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von € 45.416,22 hat sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin von ursprünglich € 246.910,83 auf € 292.327,05 erhöht.
Auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 13.04.2023 wird Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.