Vergütungsfestsetzung

Laurinat Kultur- und Tiefbau GmbH

Rotenburg (Wümme)

Das Amtsgericht Walsrode hat zur Laurinat Kultur- und Tiefbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.08.2026, Aktenzeichen 11 IN 87/15.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Walsrode
Aktenzeichen
11 IN 87/15
Registerbezug
Walsrode, HRB 204443
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
20.08.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

11 IN 87/15: In dem Insolvenzverfahren Laurinat Kultur- und Tiefbau GmbH, Harburger Straße 107, 27356 Rotenburg (Wümme) (AG Walsrode, HRB 204443), vertr. d.: Torsten Hastedt, Am Mittelweg 4, 27356 Rotenburg (Wümme), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters für die mit Datum vom 18.04.2024 angeordnete Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Angaben des ehemaligen Insolvenzverwalters ist eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 5.003,90 EUR zugrunde zu legen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist dabei von einer Vergütung in Höhe von 25%% der einfachen Staffelvergütung des Insolvenzverwalters auszugehen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Walsrode, 19.08.2026