Aufhebung des Verfahrens
Johann Lorang, Bauunternehmung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Saarwellingen
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Johann Lorang, Bauunternehmung Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2026, Aktenzeichen 103 IN 8/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 103 IN 8/16
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 52129
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 13.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Thomas Becker
- Im Handelsregister seit
- 1977
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb einer Bauunternehmung. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich daran zu beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen sowie Zweigniederlassungen zu errichten.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 8/16
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52129 eingetragenen Johann Lorang, Bauunternehmung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zum Rotwäldchen 3, 66793 Saarwellingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Edith Lorang,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Becker, Brückenstraße 60, 66763 Dillingen
wird heute, am 09.10.2026, um 13:21 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
103 IN 8/16
Amtsgericht Saarbrücken, 09.10.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52129 eingetragenen Johann Lorang, Bauunternehmung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zum Rotwäldchen 3, 66793 Saarwellingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Edith Lorang,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Becker, Brückenstraße 60, 66763 Dillingen
wird heute, am 09.10.2026, um 13:21 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
103 IN 8/16
Amtsgericht Saarbrücken, 09.10.2026