Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Johann Böske GmbH & Co KG
Goldenstedt
Das Amtsgericht Vechta hat zur Johann Böske GmbH & Co KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2026, Aktenzeichen 10 IN 74/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Vechta
- Aktenzeichen
- 10 IN 74/23
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRA 110062
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 30.10.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
10 IN 74/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Johann Böske GmbH & Co KG, Arkeburger Straße 19, 49424 Goldenstedt (AG Oldenburg, HRA 110062), vertr. d.: 1. Böske Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Arkeburger Straße 19, 49424 Goldenstedt, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hiltrud Böske-Haverbeck, Arkeburger Straße 19, 49424 Goldenstedt, vertr. d.: 1.1.1. Heinrich Haverbeck, Arkeburger Straße 19, 49424 Goldenstedt, wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Antragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 30.11.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der Antragsgegnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Vechta, 30.10.2026
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Antragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 30.11.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der Antragsgegnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Vechta, 30.10.2026