Sicherungsmaßnahme

ISO-HA-INDUSTRIE GmbH Iserlohn

Hagen

Das Amtsgericht Hagen hat zur ISO-HA-INDUSTRIE GmbH Iserlohn eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.01.2026, Aktenzeichen 106 IN 114/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
106 IN 114/25
Registerbezug
Hagen, HRB 9594
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.01.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Thomas Neumann
Im Handelsregister seit
2014
Stammkapital
500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die TV- und Filmproduktion sowie Postproduktion, Schulungen für diese Bereiche, Film bzw. Materialtranskribierung und alle damit im Zusammhang stehenden Geschäfte.
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 114/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 9594 eingetragenen ISO-HA-INDUSTRIE GmbH Iserlohn, Marienstr. 1, 58642 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Akrapovic, Eugen-Richter-Str. 11, 58089 Hagen

ist am 02.01.2026, um 11:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Neumann, Altenaer Str. 31, 58507 Lüdenscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

106 IN 114/25
Amtsgericht Hagen, 02.01.2026
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