Sicherungsmaßnahme

IS Reinigung Dienstleistung GmbH

Offenbach am Main

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur IS Reinigung Dienstleistung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.07.2026, Aktenzeichen 8 IN 160/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 160/26
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51003
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
24.07.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Ralph Krone
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
3.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gebäude- und Industriereinigung, Bau-, Fassaden-, Glas-, Garten- Haus- und Jalousienreinigung sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Branchenindikator
Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Az.: 8 IN 160/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IS Reinigung Dienstleistung GmbH, Heinrich-Krumm-Str. 17, 63073 Offenbach am Main, zz. unbekannten Aufenthalts (AG Offenbach am Main , HRB 51003), vertr. d.: Sahin Kaman, Georg-Wilhelm-Straße 104b, 21107 Hamburg, (Geschäftsführer), ist am 24.07.2026 gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralph Krone, Solmsstraße 41, 60486 Frankfurt am Main, Tel.: 069/97886999, Fax: 069/97886990, E-Mail: info@rakrone.de bestellt worden.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 24.07.2026
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