Sicherungsmaßnahme
IDO24 Dienstleistungen GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur IDO24 Dienstleistungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2026, Aktenzeichen 70d IN 389/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 389/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 86223
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christoph Nüsser
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Gebäudereinigung und der Trockenbau, Schlitz- Stemm- und Abrissarbeiten, Verlegung von Kabeln soweit dies keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, die Kfz-Aufbereitung und Smart Repair, der Kfz-Transfer, der Transport mit Kraftfahrzeugen, Umzüge, der Handel mit verpackten Lebensmitteln, Getränken, Spirituosen sowie deren Im- und Export und der Handel mit Textilien, Elektrogeräten und S …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 389/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 86223 eingetragenen IDO24 Dienstleistungen GmbH, Richmodstraße 6, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Angel Golemanov, Kattowitzer Str. 32, 51065 Köln
Geschäftszweig: die Gebäudereinigung und der Trockenbau, Schlitz-Stemm- und Abrissarbeiten, Verlegung von Kabeln soweit dies keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, die Kfz-Aufbereitung und Smart Repair,
ist am 29.04.2026, um 09:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 389/25
Amtsgericht Köln, 29.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 86223 eingetragenen IDO24 Dienstleistungen GmbH, Richmodstraße 6, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Angel Golemanov, Kattowitzer Str. 32, 51065 Köln
Geschäftszweig: die Gebäudereinigung und der Trockenbau, Schlitz-Stemm- und Abrissarbeiten, Verlegung von Kabeln soweit dies keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, die Kfz-Aufbereitung und Smart Repair,
ist am 29.04.2026, um 09:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 389/25
Amtsgericht Köln, 29.04.2026