Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
IC-SYS Informationssysteme GmbH
Gera
Das Amtsgericht Gera hat zur IC-SYS Informationssysteme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2026, Aktenzeichen 8 IN 110/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 110/26
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 201472
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 13.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 110/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. IC-SYS Informationssysteme GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 12, 07552 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Wienen, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 201472
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Silvio Thoß, Johannisstraße 4, 07545 Gera, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.08.2026 und richtet sich nach § 63 Abs. 1, 3 InsO i.V.m. § 11 InsVV
Nach § 11 Abs. 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen ist, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist auf den voraussichtlich zu realisierenden Erlös abzustellen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2006 [IX ZB 104/05]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der unterschiedlichen Wertgegenstände ist der Moment der Beendigung der vorläufigen Verwaltung durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer Aufhebung der vorläufigen Verwaltung (Graeber/Graeber, § 11 InsVV, Rz. 17). Der Betrag, den der Insolvenzverwalter bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielen kann, ist hierfür allerdings ein gewichtiges Indiz. Es ist von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 34.888,82 EUR auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Vergütungsantrag Bezug genommen.
Somit beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV 25 % und damit EURnetto in Ansatz zu bringen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier. Dem Verwalter war ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren, da er das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) InsVV). Außerdem führte der Insolvenzverwalter Investorengespräche, die erfolglos blieben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für jeden angefangenen Monat gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. IC-SYS Informationssysteme GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 12, 07552 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Wienen, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 201472
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Silvio Thoß, Johannisstraße 4, 07545 Gera, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.08.2026 und richtet sich nach § 63 Abs. 1, 3 InsO i.V.m. § 11 InsVV
Nach § 11 Abs. 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen ist, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist auf den voraussichtlich zu realisierenden Erlös abzustellen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2006 [IX ZB 104/05]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der unterschiedlichen Wertgegenstände ist der Moment der Beendigung der vorläufigen Verwaltung durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer Aufhebung der vorläufigen Verwaltung (Graeber/Graeber, § 11 InsVV, Rz. 17). Der Betrag, den der Insolvenzverwalter bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielen kann, ist hierfür allerdings ein gewichtiges Indiz. Es ist von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 34.888,82 EUR auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Vergütungsantrag Bezug genommen.
Somit beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV 25 % und damit EURnetto in Ansatz zu bringen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier. Dem Verwalter war ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren, da er das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) InsVV). Außerdem führte der Insolvenzverwalter Investorengespräche, die erfolglos blieben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für jeden angefangenen Monat gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.10.2026